Difference between revisions of "§202c StGB"
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# § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | # § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
− | + | <small>Quelle: [http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf oben genanntes Dokument]</small> | |
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Da dieses geplante Gesetz dazu genutzt werden kann, praktisch ein ganzes Betriebssystem als kriminelles Mittel zu pragmatisieren, und im Mindestfalle Sicherheit im Netzwerkbereich zu einem Witz macht, ist die allgemeine Reaktion auf diesen Vorschlag von gedämpften Enthusiasmus. | Da dieses geplante Gesetz dazu genutzt werden kann, praktisch ein ganzes Betriebssystem als kriminelles Mittel zu pragmatisieren, und im Mindestfalle Sicherheit im Netzwerkbereich zu einem Witz macht, ist die allgemeine Reaktion auf diesen Vorschlag von gedämpften Enthusiasmus. |
Latest revision as of 17:37, 24 November 2010
Der an Medienabdeckung gewinnende Entwurf eines ... Strafrechtänderungsgesetztes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG) schlägt folgenden Paragraph unter der Nummer §202c als Zusatz zum Strafgesetzbuch (StGB) vor:
§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Quelle: oben genanntes Dokument
Da dieses geplante Gesetz dazu genutzt werden kann, praktisch ein ganzes Betriebssystem als kriminelles Mittel zu pragmatisieren, und im Mindestfalle Sicherheit im Netzwerkbereich zu einem Witz macht, ist die allgemeine Reaktion auf diesen Vorschlag von gedämpften Enthusiasmus.